Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen
I. Geltung
Die Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen von Centaur GmbH gelten für alle mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge, insbesondere für die Dienstleistungen von Centaur GmbH. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht verbindlich, auch wenn Centaur GmbH nicht ausdrücklich widerspricht. Die Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen von Centaur GmbH gelten auch dann, wenn Centaur GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Aufträge vorbehaltlos ausführt. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und Centaur GmbH getroffen sind, schriftlich niedergelegt. Die Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen sind in den Geschäftsräumen von Centaur GmbH zu den üblichen Geschäftszeiten einsehbar. Die Dienst-leistungen von Centaur GmbH werden nach den technischen und organisatorischen Erfordernissen des Auftrags grundsätzlich am Firmensitz von Centaur GmbH ausgeführt.
II. Angebote / Vertragsabschlüsse
Aufträge, die als Angebot zum Abschluss von Dienstleistungs- oder Werkverträgen zu qualifizieren sind, kann Centaur GmbH innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen stets der Schriftform. Die Angebote von Centaur GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote von Centaur GmbH erfolgen stets schriftlich und gelten 4 Wochen seit dem Angebotsdatum. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich Centaur GmbH Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Auftraggeber darf diese nur mit der schriftlichen Zustimmung von Centaur GmbH an Dritte weitergeben.
III. Zahlungsbedingungen
Preise gelten nach der aktuell gültigen Preisliste von Centaur GmbH für Kaufverträge, Dienst- und Werkleistungen und der daraus ersichtlichen Kaufpreise, Stundensätze oder Pauschalpreisansätze, wenn in der Auftragsbestätigung schriftlich nichts anderes festgelegt ist. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird mit dem geltenden gesetzlichen Steuersatz am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Skontoabzug ist nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Preise sind netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes vertraglich vereinbartes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn Centaur GmbH über den Betrag verfügen kann (Gutschrift). Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch bei Mängelrügen oder behaupteten Gegenansprüchen, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Centaur GmbH schriftlich anerkannt oder unstreitig gestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Leistungszeit
Liefer- und Leistungs- und Ausführungstermine und Ausführungsfristen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart sind, sind unverbindlich. Die von Centaur GmbH angegebenen Liefer- und Leistungs- und Ausführungszeiten beginnen erst, wenn alle technischen Fragen geklärt und in einem schriftlichen Aufnahmeprotokoll niedergelegt sind. Ebenso muss der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt haben und laufend erfüllen. Für den Auftrag und für jede aufgrund des Auftrags erteilte Bestellung wird vom Auftraggeber ein eigener Mitarbeiter benannt, der die Erfüllung von Dienstleistungen überwacht und für alle mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen der Ansprechpartner für Centaur GmbH ist. Der Auftraggeber ist für die Einweisung und Beaufsichtigung des beauftragten Ansprechpartners verantwortlich. Für den Fall, dass ein von Centaur GmbH zu vertretender Liefer- oder Leistungs- oder Ausführungsverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei Centaur GmbH ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet Centaur GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass Schadenersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Eine weitergehende Haftung für einen von Centaur GmbH zu vertretenden Liefer- oder Leistungs- oder Ausführungsverzug ist ausgeschlossen. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie nach dem Vertragsinhalt möglich und für den Kunden zumutbar sind. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist Centaur GmbH berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
V. Gewährleistung und Haftung
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nur, wenn er den nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt. Rügen sind stets schriftlich zu übermitteln. Soweit ein von Centaur GmbH zu vertretender Mangel vorliegt, ist Centaur GmbH unter Ausschluss der Rechte des Auftraggebers, vom Vertrag zurückzutreten oder Vergütungen oder Preise herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass Centaur GmbH aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Auftraggeber muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Bei Dienstleistungs- oder Werkverträgen ist Centaur GmbH zur Nacherfüllung durch Nachbesserung berechtigt. Bei Warenlieferungen kann nach Wahl des Auftraggebers eine Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware erfolgen (Ersatzlieferung). Centaur GmbH trägt im Falle der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, jedoch nur, soweit sich diese nicht erhöhen, weil sich der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Dasselbe gilt für die Nacherfüllung bei Dienstleistungen oder Werkverträgen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands, insbesondere bei Dienstleistungen oder Werkleistungen, weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Auftraggeber zumutbar sind. Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers (Kaufmann) verjähren ein Jahr nach der Ablieferung der Ware beim Auftraggeber (Kaufmann) bzw. nach der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung seit Abnahme am vertraglich bestimmten Erfüllungsort. Centaur GmbH haftet uneingeschränkt nach gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Centaur GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
Für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Centaur GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haften Centaur GmbH nach gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit Centaur GmbH, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Centaur GmbH haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, nur, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Centaur GmbH haftet dafür nur, soweit solche Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung bzw. Abnahme des Werkes. Das gilt nicht im Fall einer von Centaur GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder, falls Centaur GmbH oder ihre gesetzlichen Vertreter vorsätzlich gehandelt haben, oder, falls ihre einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
VI. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller vertraglichen Forderungen und Zahlungsansprüche, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem kaufmännischen Kontokorrent, die Centaur GmbH gegen den Auftraggeber jetzt und künftig zustehen, bleibt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) ihr Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, z.B. bei Zahlungsverzug, hat Centaur GmbH bei Kauf-, Dienstleistungs- und Werkverträgen nach Ablauf einer angemessen gesetzten Frist das Recht, Vorbehaltsware zurückzunehmen und Dienstleistungen und Werkleistungen zurückzuhalten. Nimmt Centaur GmbH beim Kaufvetrag Vorbehaltsware zurück, bedeutet das Rücktritt vom Vertrag. Pfändet Centaur GmbH Vorbehaltsware, ist das Rücktritt vom Vertrag. Centaur GmbH ist berechtigt, Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrags für Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Der Auftraggeber hat kaufvertragsgemäss gelieferte Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Auftraggeber (Käufer) ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich Vorbehaltsware entstehende Forderungen (incl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt er bereits hiermit sicherungshalber vollumfänglich an Centaur GmbH ab, die die Abtretung annimmt. Centaur GmbH ermächtigt den Auftraggeber (Käufer) widerruflich, die abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von Centaur GmbH jederzeit widerrufen werden, falls unser Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist er auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factoring-Unternehmens begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an Centaur GmbH zu bewirken, als noch Forderungen von Centaur GmbH gegen den Auftraggeber (Käufer) bestehen. Eine Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware durch den Auftraggeber (Käufer) wird in jedem Fall für Centaur GmbH vorgenommen. Sofern Vorbehaltsware mit anderen, Centaur GmbH nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt Centaur GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag incl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle untrennbarer Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen nicht gehörenden Sachen erwirbt Centaur GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag incl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers (Käufers) in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, so sind er und Centaur GmbH einig, dass er Centaur GmbH anteilsmässiges Miteigentum an der Sache überträgt; die Übertragung nimmt Centaur GmbH hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Auftraggeber (Käufer) für Centaur GmbH. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Aufraggeber (Käufer) auf das Eigentum von Centaur GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Auftraggeber (Käufer) gegenüber Centaur GmbH. Centaur GmbH ist verpflichtet, Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 12 % übersteigt. Dabei obliegt Centaur GmbH selbst die Auswahl freizugebender Sicherheiten.
VII. IT-Dienstleistungen, E-Mail-Dienste u.a.
Centaur GmbH erbringt ihre Dienstleistungen mit den Inhalten Consulting, Beratung, Audits und Installation, Implementierung und Sicherheitschecks (einmalig/langfristig), Penetrationschecks und Rundum-Service, Fernwartung, managed Service und Firewall, VPN, E-Mail-Archivierung und Datensicherung /-archivierung, Intrusion Detection, Content Security und Virenschutz-/Spamfilterdienste und Hochsicherheits-Rechenzentrum, ServerHousing, Webhosting nur nach Massgabe individueller Einzelverträge mit dem Auftraggeber und diesbezüglichen Servicescheinen und nach ihren Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen. Sämtliche Dienstleistungen sind nach der aktuell gültigen Preisliste von Centaur GmbH kostenpflichtig, solange und soweit keine einzelvertraglichen Preise vereinbart worden sind. Beratungen umfassen WorkShops, Bestandsaufnahmen (Analysen) beim Auftraggeber, die Bestimmung von Zielen und Lösungsvorschläge. Installation und Implementierung von Hardware und Software erfolgt nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten Stand der Technik. Bei der Verwendung von Hard- und Software bedient sich Centaur GmbH des Kaufs oder des lizenzierten Gebrauchs von Produkten anderer Hersteller und ist zur Vergabe von Unterlizenzen an ihren Auftraggeber berechtigt. Die Haftung für Mängel von Produkten anderer Hersteller ist ausgeschlossen. Centaur GmbH tritt eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche gegen ihre Lieferanten an den Auftraggeber ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Im Bereich der Sicherheitschecks erteilt der Auftraggeber der Centaur GmbH hiermit die während der Vertragsdauer geltende Erlaubnis, von außen Angriffe in das bestehende Firmennetz des Auftraggebers durchzuführen und Diagnosen vorzunehmen, um Sicherheitslöcher und Schwachstellen festzustellen. Im Bereich des Rundum-Services verwaltet Centaur GmbH das Netz des Auftraggebers nach Massgabe der einzelvertraglich bestimmten Einzelheiten und Einzelzeiten. Einzelzeiten sind in der Regel die üblichen Geschäftszeiten von Centaur GmbH. Im Bereich des VPN (Virtual Private Network) besorgt Centaur GmbH die Datensicherheit, insbesondere die Sicherheit des E-Mail-Verkehrs, und die Aufklärung und Verhinderung von Angriffen. Virenschutz und Spamfilter werden je nach dem Vertragsinhalt entweder für ein internes Netz des Auftraggebers installiert (Server beim Kunden) oder von Servern am Sitz der Centaur GmbH aus für den Auftraggeber geleistet. Centaur GmbH kann mit Viren infizierte E-Mails nicht an den Auftraggeber weiterleiten, sondern löschen, es sei denn, der Auftraggeber weist die Übermittlung trotz konkreter Warnung an. Der Auftraggeber erteilt hiermit seine vorherige Zustimmung zur Löschung. Centaur GmbH darf Spam-Mails nicht löschen. Die Löschung von Spam-Mails erfolgt nur aufgrund der Entscheidung des Auftraggebers. Solange und soweit der Kunde den schriftlichen Auftrag erteilt, führt Centaur GmbH für den über das Rechenzentrum von Centaur GmbH geleiteten E-Mail-Verkehr des Auftraggebers ein elektronisches Archiv und speichert alle E-Mails veränderungs- und revisionssicher ab.
Die Kosten der Archivierung trägt der Kunde nach der jeweilig gültigen Preisliste oder der individuellen Preisabsprache.
Der Auftraggeber erhält E-Mails als „Kopie“. Bei Datenverlusten haftet Centaur GmbH nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemässer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
Im Bereich des Hochsicherheitsrechenzentrums erhält der Auftraggeber die Möglichkeit des Webhosting und Webhoming. Beim Webhosting wird die Dienstleistung (Webauftritt u.a.) über Server der Centaur GmbH erbracht. Beim Webhoming stellt der Auftraggeber eigene Server am Firmensitz von Centaur GmbH ein. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber selbst für die Betriebsfähigkeit und die Datensicherheit seines Servers verantwortlich. Bei Datenverlusten haftet Centaur GmbH nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemässer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre (Webhosting).
Der Auftraggeber sichert Centaur GmbH zu, keine verbotenen oder sittlich anstössigen Inhalte zu verbreiten. Centaur GmbH hat das Recht, Inhalte der Webauftritte auf Verbotenes zu überprüfen und die Verbreitung verbotener Inhalte zu unterbinden. Eine ständige Verpflichtung im Vertragsverhältnis zum Auftraggeber besteht nicht. Im Falle der Verbreitung verbotener Inhalte und der Unterbindung und der Beseitigung solcher Webauftritte trägt der verantwortliche Auftraggeber allen diesbezüglichen finanziellen Aufwand und alle Kosten und alle Folgekosten jeder Art von Centaur GmbH, auch für den Fall, dass Centaur GmbH von Dritten oder Behörden aussergerichtlich oder gerichtlich auf Beseitigung des Vorgangs und seiner Folgen und auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Weiterhin ist, unter Ausschluss des Fortsetzungs-zusammenhangs, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vertragliche Verbot eine Vertragsstrafe von zehntausend Euro vereinbart und verwirkt, die der verantwortliche Auftraggeber spätestens am fünfzehnten Werktag nach der Feststellung der Verbreitung verbotener Inhalte an Centaur GmbH zu bezahlen hat. Weiterhin sind Rechte des Auftraggebers auf Verbreitung erlaubter Inhalte während des Zeitraums der Verbreitung verbotener Inhalte ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Unterbindung der Verbreitung verbotener Inhalte technisch die zeitweise Aussetzung der Verbreitung erlaubter Inhalte mit sich bringt (Verknüpfung). Der Auftraggeber verzichtet im Hinblick darauf auf jedwede Schadenersatzforderung gegen Centaur GmbH. Er haftet Centaur GmbH weiterhin für die Kosten, die zur Beseitigung der Verknüpfung aufzuwenden sind. Centaur GmbH kann diesbezüglich Vorkasse vor Leistung vom Auftraggeber fordern und die Leistung vor Eingang der Zahlung verweigern.
VIII. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Verträge zwischen Centaur GmbH und dem Auftraggeber bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen in ihren übrigen Regelungsteilen wirksam. Sollte eine Regelung ganz oder zum Teil unwirksam sein, so bemühen sich Centaur GmbH und der Auftraggeber unverzüglich, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu verwirklichen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche sich zwischen Centaur GmbH und dem Auftraggeber ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen abgeschlossenen Verträgen ist der Firmensitz von Centaur GmbH, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Centaur GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
Stand Mai 2009
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